Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 15.05.2025, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen
gegen Waldbrände angeordnet werden.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.
I Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden
und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der
in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten,
verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober
2025 außer Kraft.
§ 3
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1 lit. a) Z. 17
des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis
zu 7.270,00 Euro geahndet.
Güssing, am 15.05.2025
Die Bezirkshauptfrau:
Mag. Dr. Nicole Wild, MBA
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