Vorbeugungsmaßnahmen gegen Waldbrände

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VORBEUGUNGSMASSNAHMEN GEGEN WALDBRÄNDE

Veröffentlicht am: 16.05.2025

Verordnung

der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 15.05.2025, mit welcher Vorbeugungsmaßnahmen

gegen Waldbrände angeordnet werden.

Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr. 144/2023, wird verordnet:

§ 1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Güssing das Feuerentzünden

und das Rauchen im Wald, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der

in § 40 Abs. 2 des Forstgesetzes zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten,

verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt am 31. Oktober

2025 außer Kraft.

§ 3

Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1 lit. a) Z. 17

des Forstgesetzes 1975 dar und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis

zu 7.270,00 Euro geahndet.

 

Güssing, am 15.05.2025

 

Die Bezirkshauptfrau:

Mag. Dr. Nicole Wild, MBA


Verordnung.pdf